Einführung der Energiepreisbremsen ab 01.03.2023

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung in einem nächsten Schritt nach der Dezember-Soforthilfe nun die Gesetze zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preis-bremsengesetz - EWPBG) sowie zur Einführung einer Strompreisbremse (Strom-preisbremsegesetz - StromPBG) umgesetzt hat.

Hierdurch wird eine Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen und der Erdgas- und Stromlieferanten vorgenommen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes (sog. „Abwehrschirm“), finanziert.

Entlastungen werden ab dem 01.03.2023 rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 gewährt. Entlastungen, die der Vermieter erhält, gibt dieser in der jährlichen Betriebskostenabrechnung an seine Mieter weiter. Die Preisbremse gilt nach aktuellem Stand vorbehaltlich einer Verlängerung durch die Bundesregierung bis zum 31.12.2023.

Die Enerigepreisbremsen im Überblick:

Gaspreisbremse (EWPBG)
Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten 80 % des Jahres-verbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent/kWh. Für die restlichen 20 % des Verbrauches gilt der Vertragspreis.

Strompreisbremse (StromPBG)
Letztverbraucher mit bis zu 30.000 kWh pro Netzentnahmestelle (auf unsere Objekte zutreffend) erhalten ein auf 40 Cent/kWh gedeckelten Strom-Bruttopreis in Höhe von 80 % ihres historischen Netzbezuges. Für die restlichen 20 % des Verbrauches gilt der Vertragspreis.

Was bedeutet das für Ihre Betriebs- und Heizkosten-vorauszahlungen 2023?

Laut den §§ 26 Abs. 1 EWPBG, 12a Abs. 1 StromPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen.

In der Neuberechnung der Vorauszahlungen 2023 in Ihrer Betriebskosten-abrechnung für das Jahr 2022 wurden die Preisbremsen berücksichtigt und auf angemessene Höhe angepasst. Die Preissteigerungen wurden durch die Preis-bremsen etwas abgefedert, bleiben aber im Vergleich zum Vorjahr trotzdem sehr hoch. 

Die endgültigen Entlastungsbeträge werden uns erst in den Jahresabrechnungen 2023 mitgeteilt. In der Betriebskostenabrechnung 2023 werden wir diese Beträge nach den aktuellen Gesetzen berücksichtigen.

Die Bundesregierung hat ein Informationsblatt über das Gas- und Wärmepreis-bremse veröffentlicht, welches detailliert informiert. Dieses Informations-schreiben können Sie unter folgenden Link abrufen: Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung

Energiesparsames Wohnen ist trotz Entlastungsmaßnahmen wichtig:

Informationen zum Energiesparen finden Sie auf unserer Homepage unter Energiespartipps.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 



Röbel, 23.03.23


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